Was ist das BEM?
Ihre Gesunderhaltung und Unterstützung bei der Rückkehr nach längerer Erkrankung oder bei wiederholten Ausfällen stellt für die UMMD eine der wichtigsten Aufgaben im Sinne einer gesunden Organisation dar. Vor diesem Hintergrund und auf Basis der gesetzlichen Grundlage wird das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten, bei dem Sie von kompetenten und engagierten Mitarbeitern (sog. BEM-Fallbegleitern) beraten sowie begleitet werden.
Das höchste Ziel ist, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen sowie langfristig zu halten und Risiken zur gesundheitlichen Einschränkung dauerhaft vorzubeugen. In dem idealtypischen Verlauf kehren Sie an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurück bzw. können dort verbleiben.
Hier können Sie die jeweilige DV der A.ö.R. und der Fakultät einsehen.
Die gesetzliche Grundlage
(§ 167 Abs. 2 Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX):
Sind Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung
im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,
mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Anspruch auf das BEM haben alle Beschäftigten, die innerhalb von zwölf Monaten, unabhängig vom Kalenderjahr, länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Das BEM gilt für alle Beschäftigten mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten ohne oder mit Behinderung.
Die betroffenen Beschäftigten erhalten eine Einladung zu einem Informationsgespräch mit einem Ansprechpartner ihrer Wahl. In dem Gespräch wird das BEM erklärt sowie dessen Ziele. Es werden die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eventuell überwunden werden kann, aufgezeigt (z. B. stufenweise Wiedereingliederung, Einleitung gesundheitsfördernder Maßnahmen und/ oder Beantragung einer medizinischen Rehabilitation).
Entscheidet sich der Beschäftigte nach dem Informationsgespräch für das BEM, wird er zu einem Erstgespräch von der Fallbegleitung eingeladen. Hier werden konkrete Schritte / Maßnahmen festgelegt, damit die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt und langfristig gesichert werden.
Ablauf BEM UMMD hier.
Auch wenn der Fallbegleitung eine wichtige Rolle im BEM-Verfahren zukommt, ist die aktive Mitarbeit des Beschäftigten, der sich für das BEM entschieden hat, erforderlich. Dies kann so aussehen, dass abgesprochene Maßnahmen wie z.B. Anpassungen zur Arbeitsorganisation/ Arbeitsaufgabe umgesetzt oder Hilfsmittel in Anspruch genommen werden.
Wichtig ist ebenfalls, den Kontakt zur Fallbegleitung regelmäßig zu pflegen.
Sie entscheiden, ob Sie das BEM-Angebot annehmen wollen, es besteht keine Verpflichtung.
Die gesetzliche Grundlage sieht vor, dass ohne Einverständnis des Mitarbeiters kein BEM durchgeführt werden kann. Jeder Mitarbeiter kann im BEM-Prozess jederzeit sein
zuvor gegebenes Einverständnis zum BEM zurücknehmen und damit das BEM beenden.
Wenn Sie das Hilfsangebot ablehnen, lassen Sie allerdings Chancen der Problemlösung ungenutzt. Außerdem können Sie sich im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung des
Arbeitsverhältnisses nicht auf ein nicht durchgeführtes Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs.2 SGB IX berufen.
- Personalrat des Universitätsklinikums Magdeburg A.ö.R. bzw. der Medizinischen Fakultät
- Schwerbehindertenvertretung des Universitätsklinikums Magdeburg A.ö.R. bzw. der
- Medizinischen Fakultät
- Leitungsteam Geschäftsbereich Personal
- Pflegedirektorin
- Personalärztlicher Dienst
- BEM Fallbegleiterinnen
Alle Beteiligten des BEMs unterliegen der Schweigepflicht und können nur durch den jeweiligen Beschäftigten davon entbunden werden.