Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.
Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen
Durch den Zuschlag auf das Angebot in einem förmlichen Vergabeverfahren, die Annahme des Auftrages oder dessen Ausführung werden die nachfolgenden Bedingungen als Zusätzliche Vertragsbedingungen i.S.v. § 1 Nr. 2 d VOL/B Bestandteil des Vertrages über die die Beschaffung und Herstellung von Gütern einschließlich des nicht apothekenpflichtigen Laborbedarfs sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und etwaiger zugehöriger Nachträge.
1. Vertragsbestandteile und Integrität
1.1 Soweit nicht schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, gelten bei Widersprüchen im Vertrag nacheinander:
a) Beschreibung der Leistung (Leistungsbeschreibung inkl. Zeichnungen) sowie sämtliche weitere Anlagen
b) diese Bedingungen
c) die technischen und Fachvorschriften für die jeweilige Leistung
d) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
e) die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO/PR 30/53).
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Dies gilt nicht für einen angebotenen Skonto-Abzug. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus den allg. gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
1.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen und sowie sonstigen schweren Verfehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Häusern alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung
a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen,
b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Direktoren, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. und der mit ihr verbundenen Unternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Berater und Projektsteuerer,
d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter,
e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Datenträgern,
f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen),
g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, insbesondere gegen EG-VO 2580/2001, EG-VO 881/2002 und EU_VO 753/2011 (Anti-Terrorismus-Verordnungen), sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie
h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte darstellen.
Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Geschäftsführern oder Vorständen des Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. oder den mit ihr verbundenen Unternehmen nahe stehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.
1.5 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 15% des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines Schadens in anderer Höhe und die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
1.6 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.4 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Sie beläuft sich
a) auf 7% des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen wurde,
b) auf 5% des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten begangen wurde,
c) auf 2% des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers begangen wurde, mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber infolge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird. Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.4 durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm beschäftigte Mitarbeiter, deren Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind.
Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziff. 1.5 erfassten Fälle der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Ziffer 1.4. Ziffer 1.5 gilt diesbezüglich abschließend.
1.7 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.4 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
1.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.4 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auftraggeber zu kooperieren. Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.4 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auftragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen, und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.
2. Auftragserteilung, Preise
2.1 Es sind nur schriftliche Aufträge gültig. Mündliche Abreden oder Aufträge werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise inkl. Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, der durch den Versand entstehenden Nebenkosten wie Gebühren für das Ausstellen von Frachtbriefen, Liegegebühren, Zählgebühren, der Kosten einer Versicherung, der zusätzlichen Gebühren für Einschreibe - und Wertsendungen, der zusätzlichen Gebühren für beschleunigte Beförderung, der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Empfangsstelle gebraucht werden sowie der Kosten, die durch eine Nichtbeachtung der Versandanschrift (Angabe auf Auftrag/Bestellung) entstehen.§ 313 BGB bleibt unberührt. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
2.3 Der Preis ist ausschließlich Umsatzsteuer anzugeben. Diese ist gesondert auszuweisen.
2.4 Kostenerhöhungen nach Auftragserteilung berechtigen den Auftragnehmer nicht, Zusatzforderungen geltend zu machen.
3. Lieferung, Versand, Leistung, Ausführung
3.1 Lieferung und Leistung erfolgen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung während der allg. Dienststunden des Auftraggebers (Montag – Freitag 07.30 - 16.00 Uhr) frei Lager oder der in den Auftragsschreiben angegebenen Verwendungsstelle.
3.2 Vertragsgegenstände und deren Verpackung, Rechnungen und Lieferscheine sind vom Auftragnehmer mit der Bestellnummer und sonstigen Bezeichnungen in der im Auftrag festgelegten Art und Weise zu kennzeichnen. Mehr- oder Minderlieferungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
3.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den allgemein gültigen
Unfallverhütungsvorschriften, den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
3.4 Der Auftraggeber darf sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten (§ 4 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B).
3.5 Für Proben und Muster wird keine Vergütung gewährt.
3.6 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen, technische Manuals, Serviceunterlagen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung in deutscher Sprache beizufügen.
3.7 Die Ausführung erfolgt unverzüglich nach Auftragserteilung, sofern nicht Ausführungstermine und/oder eine Ausführungsfrist schriftlich vereinbart worden sind.
3.7.1 Mit Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist bzw. des vereinbarten Ausführungstermins kommt der Auftragnehmer mit den ausstehenden Leistungen ohne Mahnung in Verzug.
3.7.2 Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen dem Auftraggeber ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich in Textform anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist.
3.7.3 Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu..
3.7.4 Der Auftraggeber ist im Falle des Verzuges des Auftragnehmers berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Auftragswertes der in Verzug geratenen Lieferung / Leistung pro Kalendertag, maximal jedoch 5 % davon zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den insgesamt geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
3.8 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in 3-facher Ausfertigung beizufügen, in dem Nummer und Datum, Bestellnummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens, laufende Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung enthalten sind.
3.9 Bei der Ausführung von Leistungen in Räumen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer werktäglich Arbeitsstundennachweise vorzulegen und sie von einem Bediensteten des Auftraggebers bescheinigen zu lassen. Diese sind der Rechnung beizufügen.
3.10 Die Lieferung ist dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen, sofern vorbereitende Maßnahmen für Installation und Abnahme durchzuführen sind.
3.11 Aufträge für Leistungen ohne Preisvereinbarung (z.B. Instandsetzung, Montage u. ä.) gelten zunächst nur in dem für die Feststellung der entstehenden Kosten erforderlichen Umfang als erteilt. Die weitere Ausführung wird von der Vorlage eines detaillierten Angebotes, das Angaben über Leistungsumfang, Arbeitsaufwand, Stundensätze, Ersatzteile, Verbrauchsstoffe für Baustoffe enthalten muss, und der schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers abhängig gemacht.
3.12 Sind Abrufaufträge geschlossen, so sind die Abrufmengen so bereitzustellen, dass Lieferungen sofort erfolgen können.
4. Gefahrübergang
4.1 Die Transportgefahr trägt der Auftragnehmer bis zur Anlieferung der Ware oder Erbringung der Leistung an der Verwendungsstelle.
4.2 Im Übrigen gelten die §§ 446, 644 BGB. Der Auftragnehmer trägt insbesondere während der Zeit vom Eintreffen der ersten Einbauteile oder des ersten sonstigen Materials bis zur Abnahme der Gesamtleistung allein das Risiko etwaiger Diebstähle oder Beschädigungen dieser Gegenstände und der fertig eingebauten Teile.
4.3 Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Leistungen bereits vor dem Gefahrübergang dem Auftraggeber übereignet worden sind.
5. Abnahme
5.1 Für die Abnahme von Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich die auftraggebende Stelle oder die in dem Auftragsschreiben bezeichnete Stelle des Universitätsklinikums zuständig.
5.2 Im Rahmen der Gütesicherung muss der Auftragnehmer die Leistungen auf vertragsgemäße Beschaffenheit prüfen.
5.3 Der Auftragnehmer übernimmt die kostenfreie Einweisung des Personals.
5.4 Bei medizinisch-technischen Geräten erfolgt kostenfrei für den Auftraggeber eine Erstinbetriebnahme am Betriebsort.
6. Mängelhaftung
6.1 Für die Mängelansprüche des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
a) Der Auftragnehmer bleibt für seine Lieferung / Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem "Gesehen"- Vermerk o.ä. gekennzeichnet hat.
b) Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr im Verzug kann der Auftraggeber, wenn ihm die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer von derartigen Mängelansprüchen sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich Mitteilung machen.
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, eine mangelhafte Sache fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber die Vertragsleistung unter Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten verwerten, z. B. durch Verkauf.
d) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Abnahme oder Übernahme gegen Empfangsbestätigung, sofern im Einzelfall keine längere Zeit vereinbart wird, oder sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die mangelbehaftete Lieferung / Leistung wegen des Mangels nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.
e) Die Verjährung der Mängelansprüche ist auch gehemmt, wenn der Auftragnehmer das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder das Ergebnis der Prüfung dem Auftraggeber zugesandt wird oder der Auftragnehmer die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung
f) Weist der Auftragnehmer durch eine Rückrufaktion auf Mängel hin, bedarf es zur Geltendmachung der Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers keiner Mangelanzeige und keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung. Sämtliche durch die Rückrufaktion entstehenden Aufwendungen des Auftraggebers (z.B. Ersatzgerätebeschaffung, Rücksendekosten, Kosten für Patienteninformationen etc.) sind vom Auftragnehmer als Mangelfolgeschäden auf Nachweis zu ersetzen.
6.2 Der Auftragnehmer haftet für Mängelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprüchen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auftrag von Dritten erhoben werden, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei.
7.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages ergeben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien anstelle des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einzubehalten.
7.3 Die Haftung des Auftraggebers für sämtliche dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund entstehenden Ansprüche ist ausgeschlossen, soweit seine Haftung nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten eines Organs, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen beruht.
8. Rechnung
8.1 Die Rechnung ist nach den Vorgaben der ERechnungs-Verordnung, d.h. elektronisch einzureichen. Eine Einreichung der Rechnung in Schriftform ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
8.2 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienststelle unter Angabe der Bestell-/Auftragsnummer und der Ansprechpartner bzw. soweit bekannt, der Kostenstelle, auszustellen.
8.3 In der Rechnung ist die Leistung entsprechend Wortlaut und Reihenfolge der Angaben im Auftragsschreiben in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen.
8.4 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
8.5 Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
8.6 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen beigefügt sind. Dies sind insbesondere anerkannte Arbeitsstundennachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
8.7 Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
8.8 Werden Rechnungskorrekturen erforderlich, z.B. weil die Rechnung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen entspricht, ist eine kaufmännische Gutschrift durch Übersendung einer Stornorechnung oder Korrekturrechnung mit eindeutigem Bezug auf die ursprüngliche Rechnung, Angabe der Rechnungsnummer und des Ausstellungsdatums der ursprünglichen Rechnung und Ausweisung des negativen Betrags vom Auftragnehmer zu erstellen. Eine neue Rechnung mit neuem Rechnungsdatum und neuer Rechnungsnummer ist einzureichen.
9. Zahlung
9.1 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos in Euro.
9.2 Die Zahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Zugang der Rechnung geleistet.
9.3 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Dienststelle, jedoch nicht vor Stellung einer vereinbarten Sicherheit. Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein, frühestens mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Macht die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
9.4 Die Zahlung gilt mit dem Zugang des Überweisungsauftrags beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers als geleistet.
9.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Überzahlungen, die bei der Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsinstanzen bei der anweisenden Behörde, durch besondere Prüfungsinstanzen mit Einschluss des Rechnungshofs oder durch den Auftragnehmer selbst festgestellt werden, unverzüglich zurückzuerstatten.
9.6 Der Auftragnehmer hat die zu erstattende Überzahlung vom Empfang der Schlusszahlung an mit dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zu verzinsen.
10. Aufrechnung, Abtretung
10.1 Zahlungen können um Forderungsbeträge des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
10.2 Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie aus Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren.
10.3 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam.
11. Patent- und Gebrauchsmusterschutz
11.1 Für Gegenstände, die in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber entwickelt wurden, darf Patent- oder Gebrauchsmusterschutz und anderweitige Verwendung nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.
11.2 Zeichnungen und ähnliche Dokumente, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer überlässt, verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind urheberrechtlich geschützt, soweit nicht im Einzelfall anders ausdrücklich vereinbart. Diese Dokumente dürfen nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden und nur den mit der Prüfung der Dokumente befassten Betriebsangehörigen des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an sonstige Betriebsangehörige oder Dritte oder eine Vervielfältigung oder Speicherung in jeglicher Art und Weise ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber dem Einzelfall schriftlich zustimmt.
12. Veröffentlichungen
Veröffentlichungen über die Leistungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit dies für die Erfüllung des Vertrages notwendig oder er gesetzlich dazu verpflichtet ist.
13. Straßen-, Wege-, Lager- und Arbeitsplatzbenutzung
Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Geländes des Auftraggebers können vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden.
Der Auftragnehmer ist für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer verpflichtet,
a) bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
b) Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
c) bei der Weitergabe von Dienstleistungen Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen und
d) den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
14. Vertragsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages – einschließlich dieser Bedingungen - sind zur Beweissicherung in der Form des Vertrages, dessen Bestandteil die Bedingungen sind, zu vereinbaren.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
15.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz der empfangenden Dienststelle.
15.2 Gerichtsstand ist Magdeburg.
15.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
15.4 Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleiben die restlichen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die beiden Vertragsparteien eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Zweck des Vertrages entspricht.