Honorarprofessuren
Ansprechpartner
Frau Christin Schönfelder
Medizinische Fakultät der
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Dekanat
Leipziger Str. 44
39120 Magdeburg
Tel.: 0391-67-15752
Fax: 0391-67-15310
Verliehene Honorarprofessuren
Name | Prof. Dr. med. habil. Bernd Frank |
Einrichtung | An-Institut für Neurochirurgie und Neurologische Rehabilitation |
Verliehen | 28.01.2001 für das Fachgebiet neurologische-neurochirurgische Rehabilitation |
Name | Prof. Dr. med. Bernhard Zabel |
Einrichtung | Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin der UK Freiburg |
Verliehen | 14.01.2015 |
Name | Prof. Dr.-Ing. Michael Friebe |
Einrichtung | CEO IDTM GmbH/FRIIH GmbH |
Verliehen | 02.04.2020 |
Name | Prof. Dr. med. Eugen Feist |
Einrichtung | HELIOS Klinikum Vogelsang-Gommern |
Verliehen | 02.04.2020 |
Voraussetzungen
Eine Honorarprofessur wird auf der Grundlage von § 47 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) verliehen:
§ 47 Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und Honorardozentinnen
(1) |
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sind in der Praxis tätige Fachleute, die an einer Hochschule nebenberuflich ausgewählte Lehraufgaben übernehmen. Sie stehen nicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule.
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(2) |
Für die Bestellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen und Verfahren wie für die Berufung der hauptberuflich tätigen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin darf nicht bestellt werden, wer an der betreffenden Hochschule hauptberuflich tätig ist. Über die Bestellung wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nähere regelt die Grundordnung.
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(3) |
Die Eigenschaft als Honorarprofessor oder Honorarprofessorin erlischt
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(4) |
Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann widerrufen werden,
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(5) |
Mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin beziehungsweise Honorardozenten oder Honorardozentin ist die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessor", "Honorarprofessorin" oder "Honorardozent", "Honorardozentin" verbunden.
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(6) |
Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen anderer Träger arbeitsteilig oder ergänzend mit einer Hochschule zusammen, so kann nach Maßgabe der Grundordnung den dort leitenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung eines beatmeten Professors oder einer beamteten Professorin übertragen werden mit der Ausnahme des Rechts der Bekleidung eines Amtes als Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin.
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(7) |
Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin erfolgt auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium.
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(8) |
Mit dem Erlöschen oder dem Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessor" beziehungsweise "Honorarprofessorin".
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(9) | Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für Honorardozenten und Honorardozentinnen. |
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