Statusgruppenzuordnung
Die Statusgruppenzuordnung bezeichnet die offizielle Zuordnung einer beschäftigten Person zur
- Mitgliedergruppe 1 (gemäß § 60 Satz 1 Nr. 1 HSG LSA) oder
- Mitgliedergruppe 2 (gemäß § 60 Satz 1 Nr. 2 HSG LSA)
Durch die Zuordnung erhält die Person teilweise Mitwirkungs‑ und Teilhaberechte in den Selbstverwaltungsorganen der Universität – etwa das aktive und passive Mitbestimmen in Gremien –, ohne dabei eine dienstrechtliche Gleichstellung mit regulären Professor*innen zu erlangen. Der Wechsel erfolgt nach Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen und Durchführung des dazugehörigen Verfahrensablaufs.
Mitgliedergruppe 1
Die Kriterien für die Zuordnung sind u. a.:
- Hauptberufliche Beschäftigung an der OVGU als außerplanmäßiger Professor*in oder Privatdozent*in.
- Selbständige Vertretung eines Fachs in Forschung und Lehre (Lehre überwiegend im Pflichtlehrprogramm).
- Sichtbare Leistungsäquivalenz.
- Dauerhafte Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur (Aufgabenwahrnehmung erfolgte in der Vergangenheit und muss perspektivisch beibehalten werden).
- Die Zuordnung gilt solange die Kriterien erfüllt sind und erfolgt auf Zeit.
- Die Zuordnung gilt solange die Kriterien erfüllt sind und erfolgt auf Zeit.
- Leitlinie für die Zuordnung hauptberuflich an der Medizinischen Fakultät der OVGU beschäftigter außerplanmäßiger Professor*innen und Privatdozent*innen zur Statusgruppe der Hochschullehrer*innen gemäß § 60 Satz 1 Nr. 1 HSG LSA
- Kriterien für die Antragstellung auf Statusgruppenwechsel gemäß v. g. Leitlinie
Mitgliedergruppe 2
Die Kriterien für die Zuordnung sind u. a.:
- Hauptberufliche Anstellung an einer Hochschule bzw. Forschungseinrichtung.
- Selbständige Lehre an der Medizinischen Fakultät (Regellehrverpflichtung nach § 58 HSG LSA).
- Nachweisbare Forschung (Publikationen, eigenständig eingeworbene Drittmittel).
- Sichtbare Nachwuchsbetreuung und vorherige Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung.
- Aufgabenwahrnehmung erfolgte bereits in der Vergangenheit an der Medizinischen Fakultät der OVGU Magdeburg und wird perspektivisch auf unbestimmte Zeit weiter geplant (zukunftsgerichtete Prognose).
- Die Zuordnung gilt solange die Kriterien erfüllt sind und erfolgt auf Zeit.
- Leitlinie der Medizinischen Fakultät der OVGU für die Zuordnung von Beschäftigten anderer Hochschulen und sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen zur Statusgruppe des Wissenschaftlichen Mittelbaus (Mitgliedergruppe 2) gemäß § 60 Satz 1 Nr. 2 HSG LSA
