Honorarprofessuren
Gemäß Satzung der OVGU zur Bestellung von Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen kann die Bezeichnung „Honorarprofessor/Honorarprofessorin" an Personen verliehen werden, die auf einem an der OVGU vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professoren/Professorinnen entsprechen.
Gemäß § 3 dieser Satzung erfolgt die Bestellung zum Honorarprofessor/zur Honorarprofessorin durch den Rektor auf begründeten Vorschlag des jeweiligen Fakultätsrats nach Beschluss des Senates. Dem Vorschlag muss eine Würdigung der fachlichen, didaktischen und persönlichen Eignung des Vorgeschlagenen beigefügt sein. Hierfür sollen Gutachten von Professoren/Professorinnen des betreffenden Fachs an anderen Universitäten bzw. vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen eingeholt werden.
Gemäß § 47 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) kann die Honorarprofessur an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen.
Gesetzliche Voraussetzungen
- § 47 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Satzung der OVGU zur Bestellung von Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen
Einzureichende Unterlagen:
- Anschreiben
- Curriculum vitae
- Publikationsverzeichnis
- Drittmittelaufkommen, dabei sind folgende Angaben von Interesse: Projekttitel, Förderinstitution, Laufzeit, Förderumfang (Personal, Sachmittel, Investitionen)
- Auflistung der bisherigen Lehrerfahrungen bzw. Lehrtätigkeit, Betreuung von Masterarbeiten, Diplomanden, Doktoranden oder Habilitation; eventl. Lehrevaluationen
- Konzept für Forschung, Lehre und (Krankenversorgung)
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