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FAQ

Bin ich zur Teilnahme am BEM verpflichtet?

Nein, Sie entscheiden, ob Sie das BEM-Angebot annehmen wollen.

Die gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass ohne Einverständnis des Mitarbeiters kein BEM durchgeführt werden kann. Jeder Mitarbeiter kann im BEM-Prozess jederzeit sein

zuvor gegebenes Einverständnis zum BEM zurücknehmen und damit das BEM beenden.

Wenn Sie das Hilfsangebot ablehnen, lassen Sie allerdings Chancen der Problemlösung ungenutzt. Außerdem können Sie sich im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung des

Arbeitsverhältnisses nicht auf ein nicht durchgeführtes Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs.2 SGB IX berufen.

Muss ich dem BEM-Team die Diagnose meiner Erkrankung mitteilen?

Nein. Alle Angaben sind freiwillig. Aber bedenken Sie, wenn die Beteiligten über Ihre gesundheitlichen Einschränkungen informiert sind, haben sie die Möglichkeit, weitergehende

Maßnahmen bedarfsgerecht zu planen sowie einzuleiten.

Muss ich das BEM während meiner Arbeitsunfähigkeit (AU) annehmen?

Nein, aber sollten Sie längere Zeit arbeitsunfähig und die Rückkehr an den Arbeitsplatz noch nicht genau abzusehen sein, so freuen wir uns, wenn Sie trotzdem möglichst bald den ersten Kontakt zu uns aufnehmen. So können wir Ihnen frühzeitig beratend zur Seite stehen und Maßnahmen besprechen, die Sie unterstützen.

Ich möchte mit einer stufenweisen Wiedereingliederung an meinen Arbeitsplatz zurückkehren. Brauche ich dafür das BEM?

Für eine stufenweise Wiedereingliederung ist grundsätzlich kein BEM notwendig. Natürlich bieten wir Ihnen bei Bedarf schnellstmöglich Unterstützung und die Begleitung durch ein BEM-Verfahren an.

Ich möchte keine stufenweise Wiedereingliederung durchführen. Kann ich trotzdem an einem BEM-Verfahren teilnehmen?

Ja, die stufenweise Wiedereingliederung ist eine mögliche Maßnahme innerhalb des BEM- Verfahrens. Gerne beraten wir Sie unabhängig davon auch zu anderen Angeboten innerhalb der betrieblichen Wiedereingliederung.

Kann ich das BEM auch in Anspruch nehmen, wenn ich nach einer Erkrankung bereits wieder an den Arbeitsplatz zurückgekehrt bin?

Auch wenn Sie bereits wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren konnten, möchten wir Ihnen gern die Möglichkeit eines BEM-Verfahrens anbieten und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Was ist der Inhalt vom Informationsgespräch?

Im Informationsgespräch wird Ihnen das BEM detailliert erklärt, was es für Sie bedeuten würde, welche Rechte und Pflichten Sie haben und Ihre Fragen zum BEM werden beantwortet. Sie können sich dann entscheiden, ob Sie ein Erstgespräch haben möchten oder nicht. Das Gespräch ist selbstverständlich vertraulich.

Worüber sprechen wir beim Erstgespräch?

Im Gegensatz zum Informationsgespräch steht im Erstgespräch Ihre Ist-Situation im Fokus in Bezug auf Ihren Arbeitsplatz, Ihre Erkrankung/ Einschränkung. Wir wollen eine Vertrauensbasis schaffen, um gemeinsam mit Ihnen präventive und lösungsorientierte Maßnahmen erarbeiten. Bei der Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit möchten wir Sie unterstützen und/oder durch die Maßnahmen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen.   

Kommen Einzelheiten des BEMs in meine Personalakte?

In Ihre Personalakte werden lediglich der Zeitpunkt des BEM-Angebots sowie Ihre Rückmeldung darauf aufgenommen. Weitere Unterlagen werden in eine von der Personalakte getrennte BEM-Akte aufgenommen. Diese verbleibt vertraulich bei der BEM-Fallbegleitung und wird drei Jahre nach Abschluss Ihres BEM vernichtet. Sie können die BEM-Akte bei Bedarf gern einsehen. Der Schutz sensibler Daten hat bei uns höchste Priorität. Die weitere Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen des BEM erhoben wurden, benötigt Ihre Zustimmung. Eine Verwendung der Daten zu anderen Zwecken würde eine Zweckänderung darstellen, die ohne weitere Einwilligung unzulässig ist.

Können die erhobenen Daten zu anderen Zwecken herangezogen werden?

Nein, denn eine Verwendung der Daten zu anderen Zwecken würde eine Zweckänderung darstellen, die ohne weitere Einwilligung unzulässig ist.

Kann ich das BEM ablehnen oder meine Entscheidung ändern, nachdem ich meine Zustimmung schon gegeben habe? Ist meine Ablehnung mit Nachteilen verbunden?

Die Teilnahme am BEM ist und bleibt freiwillig. Sie können ein Verfahren jederzeit beenden oder ablehnen, ohne dass Ihnen dadurch Nachteile entstehen. Wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt kein BEM möchten, können Sie später gern unsere BEM-Fallbegleitung kontaktieren.

Wird im BEM-Verfahren alles intern geklärt oder können auch externe Hilfsangebote genutzt werden?

Bei Bedarf und mit Ihrer Zustimmung können externe Partner hinzugezogen werden, zum Beispiel das Integrationsamt, der Integrationsfachdienst, Beratungsangebote von Sozialversicherungsträgern oder anderen sozialen Einrichtungen.

Kann ich zu den Gesprächen eine Person meines Vertrauens mitbringen?

Eine Person Ihres Vertrauens können Sie gerne zum Erstgespräch mitbringen.

Das BEM ist beendet, wenn die einvernehmlich vereinbarten Maßnahmen zum Erfolg geführt haben, alle Möglichkeiten der Unterstützung ausgeschöpft sind, die Beendigung des BEM einvernehmlich beschlossen wird oder wenn Sie als mitarbeitende Person eine Fortführung des BEMs nicht wünschen.

Ebenso kann das BEM von Seiten des Arbeitgebers beendet werden, wenn Sie sich nicht entsprechend der Mitwirkungspflicht beteiligen.

Wie schnell muss ich entscheiden, ob ich die Einladung zum Gespräch annehme?

In Ihrer Einladung zum Gespräch bzw. der Erinnerung an diese Einladung ist ein zeitlicher Rahmen genannt. Wenn Sie sich noch unsicher sind, können Sie dies ebenfalls zurückmelden. Wir freuen uns in jedem Fall über Ihre Kontaktaufnahme und stehen Ihnen, auch wenn Sie sich noch nicht entschieden haben, vorab telefonisch oder per E-Mail gern als Ansprechpersonen zur Verfügung.

Was bedeutet LTA?

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)

  • Arbeitgeber können Zuschüsse erhalten, damit sie Ihnen einen geeigneten Arbeitsplatz oder eine Probebeschäftigung anbieten.
  • Mit Arbeitsplatzausstattungen, Hilfsmitteln zur Berufsausübung, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden.
  • Spezielle berufsvorbereitende Maßnahmen – zum Beispiel behinderungsbedingte Grundausbildungen oder individuelle betriebliche Qualifizierungen im Rahmen unterstützter Beschäftigung – sollen helfen, Ihre schulischen Grundkenntnisse aufzufrischen, Wissenslücken zu schließen oder berufsspezifisches Grundwissen zu vermitteln.
  • Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen sowie berufliche Anpassungen können Ihnen neue berufliche Perspektiven eröffnen. Sie erhalten freie Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen Ihre Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts notwendig ist.
  • Sollten Sie arbeitslos sein und sich selbstständig machen wollen, kann die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gefördert werden.
  • Für die Anschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeugs können Sie einen Kostenzuschuss erhalten, wenn Sie wegen Ihrer Behinderung für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind. Neben den Kosten für behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausstattungen können auch Zuschüsse für den Erwerb einer Fahrerlaubnis oder die Kosten einer notwendigen Beförderung erbracht werden.
  • Auf Wunsch vermittelt die Deutsche Rentenversicherung Kontakte zu örtlichen Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen.
  • Bei Bedarf schaltet die Rentenversicherung auch Integrationsfachdienste ein, die Sie beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln. Diese Dienste informieren und beraten auch Arbeitgeber.

Letzte Änderung: 19.12.2024 - Ansprechpartner: Webmaster