Nein, Sie entscheiden, ob Sie das BEM-Angebot annehmen wollen.
Die gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass ohne Einverständnis des Mitarbeiters kein BEM durchgeführt werden kann. Jeder Mitarbeiter kann im BEM-Prozess jederzeit sein
zuvor gegebenes Einverständnis zum BEM zurücknehmen und damit das BEM beenden.
Wenn Sie das Hilfsangebot ablehnen, lassen Sie allerdings Chancen der Problemlösung ungenutzt. Außerdem können Sie sich im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung des
Arbeitsverhältnisses nicht auf ein nicht durchgeführtes Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs.2 SGB IX berufen.